§ 1 Name und Zweck
Der Liederkranz "Dreiburgenland" Tittling e.V. bezweckt die Pflege und Ausbreitung von Chorgesang, Tanz
und Musik. Zur Erreichung seiner Ziele hält er regelmäßig Proben der verschiedenen Ensembles ab und stellt
seine Kulturarbeit in den Dienst der Öffentlichkeit.
Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig. Sie wird ohne die Absicht auf Gewinnerzielung ausschließlich zum
Zweck der Volksbildung und Kunstpflege ausgeübt.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.
§ 2 Sitz des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in Tittling und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Passau eingetragen.
Er unterhält auf Vereinskosten den Betrieb des ihm vom Markt Tittling überlassenen Sängerheimes.
§ 3 Vereinsorganisation im Bereich der aktiven Mitglieder
a) Der Verein kann verschiedene Vokal-, Tanz und Instrumentalgruppen (=Ensembles) umfassen.
b) Satzungsaussagen zum Gesangsbereich gelten sinngemäß für alle Ensembles.
§ 4 Bundesorganisation
Der Verein ist als Mitglied dem Dreiflüsse-Sängerkreis Passau (DFSK), dem Bayerischen Sängerbund e. V.
(BSB) und dem Deutschen Chorverband e. V. (DCV) angegliedert.
§ 5 Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
a) Aktives Mitglied kann jeder stimmbegabte Sangesfreund werden. Für die Bereiche Tanz und Instrumentalspiel
gilt Entsprechendes. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand, nachdem der Bewerber
schriftlich oder mündlich einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
b) Förderndes Mitglied kann eine Person werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne
selbst aktiv mitzusingen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
c) Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein oder um das Chorwesen überhaupt besondere
Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf der Hauptversammlung auf Vorschlag und entsprechende
Begründung durch den Vorstand.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) freiwilligen Austritt:
Der freiwillige Austritt kann zum Jahresende durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen, doch muss
der Mitgliedsbeitrag (§ 8) für das laufende Jahr, sowie rückständige Beiträge beglichen werden.
b) Streichung
Mitglieder, die den Beitrag trotz mehrmaliger schriftlicher Mahnung nicht zahlen, können vom Ausschuss als
Mitglied gestrichen werden. Die Streichung befreit das betroffene Mitglied nicht von der Zahlung rückständiger
Beiträge.
c) Ausschluss Der Ausschuss kann Mitglieder aus wichtigem Grund von der Mitgliedschaft nach vorheriger
schriftlicher Anhörung ausschließen. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Betroffenen unter Bekanntgabe der
Gründe schriftlich mitzuteilen.
Mitgliedern, die ausgeschlossen sind, steht die Berufung an die nächste Hauptversammlung zu.
Die Berufung ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses schriftlich an den Vorstand einzureichen.
Die Entscheidung der Hauptversammlung ist endgültig und bindend.
§ 8 Pflichten der aktiven Mitglieder
Die aktiven Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Ensembleproben teilzunehmen, die Interessen des
Ensembles innerhalb und außerhalb der Probenstunden zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Vereins
förderlich ist.
Entsprechend der Ensemblezugehörigkeit gibt es Chorproben, Tanzproben und ggfs. Instrumental- und Orchesterproben.
Der Vorstand kann aktive Mitglieder, die ohne triftigen Grund den Proben wiederholt fernbleiben, nach vorheriger
Mahnung von den Aktivitäten des Ensembles auf begrenzte oder unbestimmte Zeit ausschließen.
§ 9 Beitragspflicht
Jedes Mitglied – ausgenommen Ehrenmitglieder – ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten
Jahresbeitrag pünktlich zu zahlen.
Gleiches gilt von etwaigen von der Mitgliederversammlung beschlossenen besonderen Umlagen.
§ 10 Verleihung von Ehrenzeichen
Der Verein verleiht:
a) die goldene Ehrennadel
für mindestens 30 Jahre Mitgliedschaft als Förderer
oder mindestens 25 Jahre Mitgliedschaft als aktiver Sänger;
b) die silberne Ehrennadel
für mindestens 20 Jahre Mitgliedschaft als Förderer
oder mindestens 15 Jahre Mitgliedschaft als aktiver Sänger.
Ehrenzeichen können auch für besondere Verdienste um den Verein durch den Ausschuss verliehen werden.
§ 11 Verwendung der Mittel
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins erhalten.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins außer etwaigen Sacheinlagen
nichts aus dem Vermögen des Vereins.
Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigen.
§ 12 Vereinsorgane
Organe im Sinne der Vereinsführung sind:
a) Vorstand
b) geschäftsführender Vorstand
c) Vereinsausschuss
d) Mitgliederversammlung
§ 13 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder hat Einzelvertretungsbefugnis.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB und leitet die organisatorischen
Angelegenheiten des Vereins. Es ist seine Pflicht, alles, was dem Wohle des Vereins dient, zu veranlassen
und durchzuführen.
Im Innenverhältnis regelt sich die Geschäftsverteilung zwischen 1. und 2. Vorsitzenden so, dass der 2. Vorsitzende
nur im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden tätig wird.
§ 14 Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) 1. und 2. Vorsitzenden
b) dem/den Ensembleleiter/n
c) Schriftführer
d) Kassier
Der geschäftsführende Vorstand unterstützt den Vorstand in der Wahrnehmung der organisatorischen Angelegenheiten
des Vereins.
§ 15 Der Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:
a) geschäftsführenden Vorstand (§ 14)
b) Notenwarten
c) Chronist
d) Sprecher der Erwachsenenensembles, soweit gewählt
e) Sprecher der fördernden Mitglieder
Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Gleiches gilt für die Rechnungsprüfer.
Der 1. Vorsitzende hält bei Bedarf Vereinsausschusssitzungen ab. Die Ausschussmitglieder teilen die anfallenden
Arbeiten nach eigenem Ermessen auf, soweit sie nicht die allein dem Vorstand vorbehaltenen Aufgaben
betreffen.
Mindestens zweimal jährlich legen die Ensembleleiter dem Ausschuss ihr Programm vor.
§ 16 Mitgliederversammlung
1. Bedeutung und Aufgaben
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussgremium des Vereins.
Ungeachtet der Tatsache, dass der Vorstand Angelegenheiten, die er selbst nicht entscheiden will, der Mitgliederversammlung
vorlegen kann, hat diese insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) Wahl des Vereinsausschusses (§ 15)
b) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
c) Wahl der Rechnungsprüfer
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Festsetzung des Jahresbeitrags und evtl. Umlagen
g) Erledigung der gestellten Anträge
h) Auflösung des Vereins
2. Durchführung
Nach Bedarf kann der Vorstand, neben der im Zeitraum März/April regelmäßig stattfindenden Hauptversammlung
Mitgliederversammlungen einberufen.
Er muss es tun, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, beantragt.
In diesem Falle muss der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von 3 Wochen stattgeben.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen, unter gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich einzuberufen.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt
wird. Die Anträge sind mindestens 5 Tage vor der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich und begründet
einzureichen.
Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins (§ 22) und Satzungsänderung, werden
mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Der Wortlaut der Änderung/en
mit Begründung ist der Einladung beizugeben.
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter
und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 17 Ensembleleiter
Aufgrund der jeweiligen Organisation im Bereich der aktiven Mitglieder können ein oder mehrere Ensembleleiter
tätig sein.
Die Verpflichtung der gewählten Ensembleleiter erfolgt auf Grund eines schriftlichen Vertrages durch den Vorstand,
der mit ihnen auch die zu zahlende Vergütung vereinbart.
Die Ensembleleiter sind für ihre jeweiligen Bereiche verantwortlich.
Alle Ensembleleiter pflegen vertrauensvolle Zusammenarbeit. Dies gilt besonders für die Aufstellung sämtlicher
Programme und jeden Auftritt in der Öffentlichkeit.
Die Ensembleleiter bestimmen auch, jeweils für ihr Ensemble, wer an Aufführungen teilnimmt.
§ 18 Rechnungsprüfung
Der Rechnungsprüfungsausschuss umfasst mindestens zwei Mitglieder.
Amtszeit und Wahldurchführung der Rechnungsprüfer sind an die Mitgliederversammlung gebunden und entsprechen
denen der Ausschussmitglieder (s. § 15, § 17 und § 20).
Die Arbeit der Rechnungsprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und Buchungen,
auf die Zahlung der Mitgliedsbeiträge, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand
genehmigten Ausgaben.
Die Kasse ist vor jeder Jahreshauptversammlung zu prüfen.
§ 19 Berichterstattung und Entlastung
Der Vorsitzende erstattet in der Jahreshauptversammlung einen Jahresbericht und legt mündlich eine Jahresplanung
vor. Der Kassier berichtet über die Kassenlage, die Ensembleleiter über ihre jeweilige Arbeit des abgelaufenen
Jahres und die Planung für das laufende Jahr.
Ein Beauftragter des Rechnungsprüfungsausschusses trägt das Ergebnis der Rechnungsprüfung vor. Dazu kann
eine Aussprache stattfinden.
Dem geschäftsführenden Vorstand wird nach Anhören der Rechnungsprüfung per Abstimmung Entlastung erteilt.
Die Abstimmung hierüber führt der Berichterstatter durch.
§ 20 Durchführung der Wahlen
Die Durchführung der Wahlen obliegt einem eigens aus der Mitte der Versammlung zu wählenden Wahlausschuss.
Der 1. und 2. Vorsitzende wird in geheimer Abstimmung gewählt. Die übrigen Ausschussmitglieder sowie die
Rechnungsprüfer werden per Handzeichen gewählt.
Bei mehreren Kandidaten erfolgt geheime Wahl.
§ 21 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 22 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene Versammlung mit Dreiviertelmehrheit
beschlossen werden.
Diese Versammlung beschließt auch unter Bindung an die Bestimmungen des folgenden Absatzes über die Verwendung
des gesamten Eigentums des Vereins mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Bei der Auflösung des Vereins sich ergebende Vermögenswerte werden der Marktgemeinde Tittling für Zwecke
der Musikförderung in Tittling oder sonstige gemeinnützige Zwecke im Dienst der Kunst und Volksbildung
übertragen.
Die Übertragung selbst darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts erfolgen.
§ 23 Beschluss der Satzung
Die vorstehende Satzung ist eine Neufassung der Satzung von 1984. Sie tritt nach Beschluss der Jahreshauptversammlung
des Liederkranzes „Dreiburgenland“ Tittling e. V. vom 8. Mai 2009 in Tittling ab Zeitpunkt der Genehmigung
des Amtsgerichtes Passau in Kraft, somit am ________________________.
Günther Hödl,
1. Vorsitzender